Vertragsbestimmungen / AGB der e-sensio GmbH Stand 15.08.2018
§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten verbindlich für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der e-sensio GmbH. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Rücktritt
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auf deren Grundlage den Vertragsschluss anzubieten. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt.
2. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung, es sei denn, die Parteien haben individuell etwas anderes vereinbart. Zu Gunsten der in schriftlicher Form abgeschlossenen Vereinbarungen besteht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen haben immer schriftlich zu erfolgen.
3. Die e-sensio GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber vor Vertragsabschluss unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat, die Kreditwürdigkeit objektiv nicht gegeben ist und der Zahlungsanspruch der e-sensio GmbH gefährdet ist. Ein Rücktrittsrecht besteht unsererseits ebenfalls bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass eine Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, gegebenenfalls erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Preise
1. Unsere Preise sind grundsätzlich Nettopreise und gelten zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als 12 Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Preis.
2. Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab Niederlassung der e-sensio GmbH ausschließlich Fracht und Verpackung. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber.
3. Als Nebenkosten der Hauptleistung werden Kosten für Anlieferung, Aufstellung, Installation bzw. Anpassung von Hard- und Software sowie für Einweisung, Anleitung bzw. Schulung des Auftraggebers bzw. seiner Bedienungskräfte – einschließlich An- und Abfahrt – gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten dieser Leistungen werden gemäß unserer bei Lieferung gültigen Reparatur- und Servicepreisliste berechnet.
4. Die e-sensio GmbH ist berechtigt, mit von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und von diesen durchführen zu lassen.
5. Die e-sensio GmbH hat das Recht, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres die Preise für Update-, Betreuungs- und Hotline-Verträge neuen Kostenfaktoren anzupassen.
§ 4 Lieferung, Lieferverzug
1. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss zu laufen. Sämtliche Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen bzw. planmäßigen Belieferung durch unseren Vorlieferanten. Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig.
2. Im Falle einer anhaltenden Leistungsstörung ist die e-sensio GmbH bei Vorliegen eines sachlichen Grundes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei Vertragsänderungen, welche die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4. Ist vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist vor Geltendmachung weiterer Rechte zu setzen, so darf diese nicht kürzer als 14 Tage sein.
§ 5 Abnahme und Abnahmeverzug, Gefahrübergang
1. Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die gelieferten Produkte oder Leistungen ungerechtfertigter Weise nicht entgegennimmt oder es unterlässt, notwendige Vorkehrungen für die Annahme zu treffen wie beispielsweise die Bereitstellung der notwendiger Hardware, des notwendigen Personals oder dergleichen.
2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Produkte (Software und Hardware) sofort nach deren Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.
3 Erkennbare Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Lieferung. Zeigt sich ein nicht offensichtlicher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
4. Während des o. g. Verzugs ist die e-sensio GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Zur Beendigung des o. g. Verzuges muss der Auftraggeber den Ersatz der Mehraufwendungen anbieten.
5. Gefahrübergang findet statt mit der Abnahme bzw. Ablieferung. Bei Versendungskauf reisen die Sendungen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle frachtfreier Lieferung. Der Gefahrübergang findet insoweit statt mit der Auslieferung der Ware an den Transporteur. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Auftraggeber überlassen. Bei ausdrücklichem Wunsch wird die Ware auf seine Kosten versichert.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen der e-sensio GmbH sind sofort fällig und rein netto nach Erhalt zahlbar. Es sind 50% des gesamten Auftragswertes inkl. Dienstleistungen nach Auftragserteilung fällig. Die restlichen Beträge für Hardware und Software sind nach jeweiliger Teil-/Lieferung bzw. Teil-/Installation fällig. Dienstleistungen werden in einem monatlichen Rhythmus abgerechnet. Des Weiteren kann vereinbart werden, dass die Ware nur gegen Gesamtvorauskasse, Barzahlung etc. zu übergeben ist. Eine unbare Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf der Zahlstelle (Bankkonto) gutgeschrieben worden ist. Dies gilt insbesondere für die Einlösung von Schecks. Wechsel werden nicht angenommen.
2. Ist durch den Auftraggeber keine Tilgungsbestimmung erfolgt, ist die e-sensio GmbH berechtigt, Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die e-sensio GmbH kann auch bei dem Vorliegen einer Tilgungsbestimmung des Auftraggebers diesem gegenüber erklären, dass die Zahlung davon abweichend auf eine andere Forderung angerechnet wird. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gilt die von der e-sensio GmbH bevorzugte Tilgung als vereinbart. Sind zur Zeit des Zahlungseinganges bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen zunächst auf die Kosten, so dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht; dieses darf jedoch nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist die e-sensio GmbH vorleistungspflichtig und wird nach Vertragsschluss der Zahlungsanspruch durch eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers gefährdet, so ist die e-sensio GmbH berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder Sicherheit geleistet ist.
4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist e-sensio GmbH unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, vom Verzugseintritt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu verlangen. Der e-sensio GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Der im Zahlungsverzug befindliche Auftraggeber hat die gesamten Beitreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten zu tragen. Die e-sensio GmbH ist berechtigt, für jede außergerichtliche Mahnung Kosten in Höhe von 10,00 € zu verlangen.
6. Bei Nichteinlösung eines Schecks trägt der Auftraggeber sämtliche hiermit verbundenen Bankgebühren sowie eine Bearbeitungspauschale der e-sensio GmbH in Höhe von 25,00 €.
7. Bei Stornierungen fallen Stornokosten in Höhe von 15 % des Nettopreises an, mindestens jedoch 100,00 €. Der e-sensio GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. e-sensio GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsbeziehungen abzutreten. Die Abtretung von Ansprüchen, welche den Auftraggebern der e-sensio GmbH gegenüber zustehen, ist ausgeschlossen. Wird eine Geldforderung trotzdem abgetreten, so kann die e-sensio GmbH mit befreiender Wirkung an den Käufer leisten.
9. Die Ansprüche der e-sensio GmbH auf Vergütung verjähren in 4 Jahren.
10. Möchte der Auftraggeber ein Projekt über Leasing finanzieren, so teilt er dies der e-sensio GmbH spätestens bei Auftragserteilung mit.
11. Wünscht der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung einen Wechsel der Finanzierungsform, so schuldet er der e-sensio GmbH eine Aufwandentschädigung von pauschal 100 Euro.
12. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle von Leasing, das Leasing- Abnahmeprotokoll zu Händen des Projektleiters von der e-sensio GmbH sofort nach Erstinstallation der Software zu unterzeichnen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die e-sensio GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen samt Nebenforderungen (zum Beispiel Zinsen) vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
2. Der Auftraggeber verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf seine Kosten zu warten und instand zu halten und die e-sensio GmbH bei Beschädigung, Abhandenkommen etc. unverzüglich zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht besteht ebenfalls bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere bei Pfändung); der Auftraggeber ist in diesem Fall zudem verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen. Verstößt der Auftraggeber in erheblicher Weise gegen eine die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen, so steht der e-sensio GmbH ein Rücktrittsrecht zu.
3. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller/Distributor, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die e-sensio GmbH übergeht.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber und im vollem Umfang an uns ab. Der Auftraggeber kann die Freigabe der Sicherheit verlangen, soweit ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.
5. Die e-sensio GmbH ermächtigt den Auftraggebern, die an sie abgetretene Forderung für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis erlischt bei Verzug des Auftraggebers und kann darüber hinaus widerrufen werden, wenn der Auftraggeber sich erhebliche Vertragsverletzungen zu Schulden kommen lässt oder bei ihm objektiv eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben ist. Für diesen Fall bevollmächtigt der Auftraggeber die e-sensio GmbH schon jetzt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Auf unsere Aufforderung hin hat der Auftraggeber die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. vorzulegen.
6. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage und zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich sind.
7. Die e-sensio GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übergebene Ware herauszuverlangen. Bei Verzug des Auftraggebers, Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dieser verpflichtet, auf Verlangen der e-sensio GmbH unverzüglich die noch vorhandene Vorbehaltsware sowie die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und uns eine genaue Aufstellung hierüber zu übergeben. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, der e-sensio GmbH während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen zu gewähren.
§ 8 Gewährleistung
1. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird gewährleistet, dass die Ware nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Vertragssoftware aufheben oder erheblich mindern.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Erhalt der Lieferung und beträgt ein Jahr.
3. Die Haftungshöhe von der e-sensio GmbH ist in jedem Fall auf die Nettokaufsumme der Ware der e-sensio GmbH beschränkt.
4. Die e-sensio GmbH leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert wird, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § 9) statt der Leistung verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern die e-sensio GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
6. Gilt Kaufvertragsrecht, sind alle Lieferungen unverzüglich nach Eingang beim Auftraggeber bzw. Käufer von diesem zu Prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von uns nicht. Kauft oder mietet der Auftraggeber Fremdprodukte (Hardware oder Software), welche nicht von der e-sensio GmbH hergestellt sondern ihrerseits nur für den Handel eingekauft wurden, so richtet sich die Gewährleistung für diese Produkte nach den Haftungsbestimmungen des Herstellers.
§ 9 Haftung
Für die Haftung für Ersatzansprüche, Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, unerlaubte Handlung etc.) gelten folgende Maßgaben:
1. Die e-sensio GmbH haftet, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche des Auftraggebern gegen die e-sensio GmbH oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die e-sensio GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung. Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet die e-sensio GmbH nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung der Kaufsumme für die Softwarelizenz beschränkt. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Nettovergütung. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungshöhe ist in jedem Fall auf die Nettokaufsumme der Softwarelizenzen beschränkt.
2. Für den Verlust von Daten durch die e-sensio GmbH gilt folgendes:
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, aktuelle Datensicherungen vorzuhalten.
b) Andernfalls ist die Haftung der e-sensio GmbH für den Verlust von Daten auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der erforderlich gewesen wäre, wenn eine aktuelle Datensicherung vorhanden gewesen wäre. Bezüglich der Haftungsbeschränkung gilt im Übrigen das oben Gesagte.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, der e-sensio GmbH sei Arglist vorwerfbar.
§ 10 Reparaturbedingungen
1. Kostenvoranschläge der e-sensio GmbH stellen grundsätzlich unverbindliche Kostenschätzungen dar. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich gegeben und als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichende Individualvereinbarungen sind möglich. An verbindliche Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen nach Abgabe gebunden. Bei entsprechender Vereinbarung sind Kostenvoranschläge kostenpflichtig.
2. Ist der tatsächliche Reparaturaufwand erheblich höher als die vorausgegangene Kostenangabe, so hat die e-sensio GmbH bezüglich des 20 % übersteigenden Mehraufwandes das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
3. Falls nicht ein verbindlicher Kostenvoranschlag gegeben wurde, erfolgt die Reparatur gegen Berechnung des am Tage der Auftragserteilung gültigen Kostensatzes.
4. Werden Reparaturarbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder Dritter durchgeführt, so gehen die Kosten für An- und Abfahrt zu Lasten des Auftraggebers. Die Fahrtzeiten können von der e-sensio GmbH in gleicher Höhe wie die Arbeitszeiten abgerechnet werden.
5. Kostenpflichtige Reparaturen werden in der Regel nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahme durchgeführt. Die Kosten für Versand und Verpackung von Reparaturware trägt der Auftraggeber.
§ 11 Änderungen der AGB
1. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit der momentan geltenden Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Die e-sensio GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuellste Fassung wird von der e-sensio GmbH zur Kenntnisnahme auf der Homepage zum Download angeboten. Sie gelten vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der neusten Fassung schriftlich Widerspruch erhebt.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und des übrigen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
3. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist die Niederlassung der e-sensio GmbH, es sei denn, es wurde individualvertraglich etwas anderes vereinbart. Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, der Ort des Sitzes der e-sensio GmbH.